Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung ist per 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Betreuende und pflegende Angehörige leisten einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag in der Schweiz.

Sind die Angehörigen berufstätig, ist ihre Aufgabe ganz besonders anspruchsvoll, und sie verschärft sich noch, wenn sie sich gezwungen sehen, infolge der Betreuungsarbeit Ferientage zu beziehen oder Lohneinbussen in Kauf zu nehmen. Die Pflege und Betreuung einer demenzkranken Person erfordert eine regelmässige Anwesenheit, denn es gilt vielfältige Tätigkeiten auszuführen, wie Pflegeleistungen, Haushaltsarbeiten, Fahrdienste, Mahlzeitenzubereitung, Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte und Zeit zur Verfügung haben für Gespräche. Vor diesem Hintergrund und zur Entlastung erwerbstätiger pflegender Angehöriger hat das Parlament am 20. Dezember 2019 dieses neue Gesetz verabschiedet. Was ändert sich mit dem neuen Gesetz für die Angehörigen von demenzerkrankten Menschen?

Ab 1. Januar 2021 ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmenden einen bezahlten Urlaub zur Pflege kranker oder verunfallter Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner zu gewähren. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr.  

Zwar gewährten einzelne Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden bereits einen Betreuungsurlaub zur Pflege von Angehörigen oder Nahestehenden, doch in vielen Unternehmen war diese Möglichkeit nicht vorgesehen. Zudem wurden die Pflegeurlaube nur teilweise bezahlt. 

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr. Art. 329 Obligationenrecht!

Ab 1. Januar 2021 wird auch der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen zuhause leben können. Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch dann, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV, der IV, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung bezieht. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anrecht, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt. 

Vor der Einführung des neuen Gesetzes erhielten betreuende Angehörige zwar bereits Betreuungsgutschriften, allerdings nur, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für mittlere oder schwere Hilflosigkeit bezog. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner hatten jedoch keinen Anspruch. 

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